Was bedeutet der Hinweis „Kann Spuren von … enthalten“?

Viele Naturata Produkte tragen einen Hinweis auf mögliche Spuren. „Kann Spuren von Ei enthalten“ steht beispielsweise auf der Verpackung unserer Nudeln, obwohl Ei nicht in der Zutatenliste aufgeführt wird. Was steckt genau dahinter?

Nicht in der Rezeptur enthalten

Im Gegensatz zur vorgeschriebenen Allergenkennzeichnung bezieht sich der Hinweis „kann Spuren von … enthalten“ ausschließlich auf Bestandteile, die nicht regulär laut Rezeptur enthalten sind, sondern unbeabsichtigt durch Verunreinigung in das Produkt gelangen können. So kann es zum Beispiel zu einer Übertragung von Spuren kommen, wenn andere Lebensmittel in denselben Räumen oder auf denselben Anlagen produziert werden. Trotz umfassender Hygiene- und Reinigungsmaßnahmen lässt es sich nicht komplett vermeiden, dass beispielsweise Kleinstmengen des vorherigen Produkts an den Apparaturen haften bleiben. Auch über die Luft oder das Personal können Spuren leicht auf andere Lebensmittel gelangen.
Sobald ein Lebensmittel als Zutat eingesetzt wird, steht es bei Naturata immer in der Zutatenliste, denn bei uns gilt: 100 % drin was draufsteht!

Rechtlicher Hintergrund

Die Kennzeichnung von möglichen Allergenspuren ist wichtig für Menschen mit Nahrungsmittelunverträglichkeiten oder Allergien, die bereits auf kleinste Verunreinigungen mit dem betreffenden Allergen reagieren. Rechtlich geregelt ist der Hinweis jedoch nicht. Daher gibt es keine Vorgabe für den genauen Wortlaut. „Enthält Spuren von…“ ist so gleichbedeutend mit der Angabe „kann Spuren von …enthalten“.  Es besteht lediglich das Risiko einer Verunreinigung. Da die Angabe freiwillig ist, können also auch vergleichbare Produkte anderer Hersteller, die keinen Hinweis enthalten, dennoch Verunreinigungen mit Allergenen aufweisen.

Hauptallergene nach LMIV

Hingewiesen wird auf das mögliche Vorhandensein von geringen Spuren solcher Lebensmittel, von denen bekannt ist, dass sie für Unverträglichkeiten oder sogar Allergien verantwortlich sein können. Die Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung (LMIV) nennt vierzehn Hauptallergene, die potenziell als Verursacher von Lebensmittelunverträglichkeiten oder Allergien gelten:

  1. Glutenhaltiges Getreide sowie daraus gewonnene Erzeugnisse
  2. Krebstiere sowie daraus gewonnene Erzeugnisse
  3. Eier sowie daraus gewonnene Erzeugnisse
  4. Fische sowie daraus gewonnene Erzeugnisse
  5. Erdnüsse sowie daraus gewonnene Erzeugnisse
  6. Sojabohnen sowie daraus gewonnene Erzeugnisse
  7. Milch sowie daraus gewonnene Erzeugnisse (einschließlich Laktose)
  8. Schalenfrüchte sowie daraus gewonnene Erzeugnisse
  9. Sellerie sowie daraus gewonnene Erzeugnisse
  10. Senf sowie daraus gewonnene Erzeugnisse
  11. Sesamsamen sowie daraus gewonnene Erzeugnisse
  12. Schwefeldioxid und Sulfite in Konzentrationen von mehr als 10 mg/kg oder 10 mg/l
  13. Lupinen sowie daraus gewonnene Erzeugnisse
  14. Weichtiere sowie daraus gewonnene Erzeugnisse

Sind diese Hauptallergene in einem Lebensmittel als reguläre Zutat enthalten, sind sie deklarationspflichtig und auf dem Etikett hervorzuheben.

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