Nährwertdeklaration auf Verpackungen wird Pflicht

Die bereits im Juli 2011 verabschiedete Lebensmittel-Informationsverordnung (kurz: LMIV) bringt einige Neuerungen für Lebensmittelunternehmen und somit auch für Naturata mit sich. Diese neue Verordnung, die die europäische Etikettierungs-Richtlinie, die deutsche Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung sowie die europäische Nährwertkennzeichnungs-Richtlinie und die deutsche Nährwertkennzeichnungs-Verordnung ablöst, ist mit Änderungen der Verpackungen verbunden und betrifft neben der Nährwertdeklaration auch viele weitere Aspekte wie z.B. die Allergenkennzeichnung oder die Mindestschriftgröße bei Pflichtangaben. Die einheitliche Kennzeichnung mit klaren Vorgaben, die in allen EU-Ländern gilt, soll mehr Transparenz schaffen und den Verbraucher nicht nur umfassend informieren, sondern auch vor Täuschung schützen.

Nährwerttabelle auf allen Produkten

Spätestens ab Dezember 2016 ist die Angabe der „Big 7“ auf vorverpackten Lebensmitteln verpflichtend. Zu den „Big 7“ zählen der Energiegehalt und die sechs Nährstoffe Fett, gesättigte Fettsäuren, Kohlenhydrate, Zucker, Eiweiß und Salz, die in einer übersichtlichen Tabelle und in bestimmter Reihenfolge dargestellt werden müssen. Zur besseren Vergleichbarkeit beziehen sich die Gehalte auf 100 g oder ml und auch die Angabe pro Portion ist möglich. Eine Nährwerttabelle ist auf Kleinpackungen (größte Oberfläche <25 cm2) nicht obligatorisch.

Allergenkennzeichnung

Schon heute müssen Hersteller in der Zutatenliste allergene Zutaten deutlich kennzeichnen. Ab Ende 2014 müssen die Allergene nach der LMIV zusätzlich optisch im Zutatenverzeichnis hervorgehoben werden. Naturata weist auf Allergene mit fett gedruckter Schrift hin. Hinzu kommt, dass allergene Zutaten zukünftig auch bei unverpackter Ware gekennzeichnet werden, so z.B. in Restaurants, Kantinen und an Verkaufstheken.

Mindestschriftgröße

Für eine deutliche und gute Lesbarkeit wird eine Mindestschriftgröße für alle Pflichtangaben, die an einer gut sichtbaren Stelle angebracht sein müssen, gefordert. Diese beträgt 1,2 mm für den kleinen Buchstaben „x“. Lediglich bei Verpackungen, deren größte Oberfläche <80 cm2 ist, darf die Schrift mit einer Größe von mindestens 0,9 mm etwas kleiner ausfallen.

Weitere Neuerungen

Neben den genannten Regeln, die besonders für Naturata von Bedeutung sind, fallen mit der LMIV aber noch weitere Neuerungen an. So müssen Lebensmittelimitate wie „Analogkäse“ und „Klebefleisch“ für den Verbraucher leichter zu erkennen sein. Zu den speziellen Kennzeichnungsvorschriften gehört, dass der ersatzweise verwendete Stoff in unmittelbarer Nähe des Produktnamens angegeben werden muss. Dabei muss die Schriftgröße mindestens 75 % der Größe des Produktnamens betragen. Die Verwendung von so genanntem „Klebefleisch“ muss künftig mit dem Hinweis „aus Fleischstücken zusammengefügt“ deutlich kenntlich gemacht werden. Gleiches gilt für Fischerzeugnisse. Auch die Herkunftsangabe für Fleischprodukte hat sich geändert. Bisher musste die Herkunftsangabe immer nur für Rindfleisch erfolgen. Nun wird in Zukunft auch bei Schwein, Lamm, Geflügel und Ziege angegeben, wo sie herkommen. Diese und weitere nicht genannte Regelungen sollen den Lebensmitteleinkauf in Zukunft für den Verbraucher durch mehr Klarheit und Informationen auf der Verpackung einfacher gestalten. Einige Neuerungen stehen noch nicht final fest. Die Rechtsfragen sollen allerdings zum Ablauf der Übergangsfrist im Jahr 2014 geklärt werden.

LMIV und Naturata Produkte

Bei einigen Naturata Produkten wurde bisher aus Platzgründen auf eine Nährwertdeklaration verzichtet. Diese nimmt viel Etikettenplatz in Anspruch und hätte eine Produktbeschreibung in den verschiedenen Sprachen nicht möglich gemacht. Bis Ende 2016 werden jedoch auch auf allen Naturata Produkten Nährwerttabellen mit den entsprechenden Angaben zu finden sein. Möchten Sie schon vorher genauere Informationen erhalten, können Sie die Nährwerte sämtlicher Naturata Produkte auf unserer Internetseite nachlesen.

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